Quo vadis Werberecht für Ärzte?
Was erlaubt – was ist verboten?
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1. Was ist im Rahmen der Musterberufsordnung 2000 eine unerlaubte Werbung?
- Anzeigen und Inserate über die Leistungen der Praxis (so wie bisher nur die Institute und Kliniken)
- Qualifikationen und Zusatzbezeichnungen des Arztes
(was man mühsam gelernt hat, sollte sich irgendwann mal lohnen) - Darstellung der Praxis in Verzeichnungen wie Gelbe Seiten, Datenbanken etc.
(wer sucht, der findet Sie - endlich) - Auflisten erfolgreicher Operationen (Tue etwas Gutes und rede darüber. Oder nicht?)
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2. Werbetexte für Arztpraxen sollten sachlich informiert sein.
Einer dieser Begriffe ist NICHT zulässig , welcher?
- Tatsächliche Angaben des Qualitätsstandards ( die Zertifizierung hat viel Geld gekostet)
- Spezialist für Irisdiagnostik (Selbsteinschätzung, Eigenlob?)
- Dozent für Selbsthilfegruppen (mühsames Herantasten neuer Patienten)
- Datum der Approbation ( jeder kann wissen, dass man 7 Jahre lang studiert hat)
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3. Wichtige Inhalte wie neue Neuerungen in der Praxis müssen kommuniziert werden.
Doch was ist nicht erlaubt?
- Durch ein Rundschreiben / Mailing (jeder soll wissen, dass wir auch Reisemedizin machen)
- Durch neue Praxisbroschüren (Wir machen jetzt auch Ernährungsberatung)
- Durch Telefonate, Telefaxe, e-mails oder SMS (warum nicht telefonieren, SMSen oder faxen?)
- Briefkastenwerbung (was der Pizzaservice kann, können wir erst recht)
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4. Streitthema Praxisschild: Was darf rechtlich gesehen leider nicht draufstehen?
- Mehrere Facharzttitel (Anerkennung und Lob, wem Ehre gebührt)
- Die Begriffe Tagesklinik oder Praxisklinik (wenn Betten und Fernseher zu Ihrer Ausstattung gehören)
- Ein farbiges, beleuchtetes Schild mit Praxislogo (endlich werden Sie gefunden)
- Angaben wie „Zahnärztliche Chirurgie” (zieht er nun Weisheitszähne oder nicht)
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5. Die Inhalte einer Praxisbroschüre: Welche Formulierungen dürfen Sie nicht gebrauchen?
- Beschreiben von mehr als 3 Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(wir wollen die mündigen Patienten nicht überfordern, oder?) - Der Eingriff wird in meiner Praxis mit dem neuesten Laser-Typ durchgeführt
(wir wissen, Laser ist nicht gleich Laser) - Zahn für Zahn mehr Lebensqualität („mit unseren Kronen lachen sie gerne und öfter“)
- Ihre Gesundheit ist unser Anliegen (eine Plattitüde oder nicht?)
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6. Inhalte einer Praxis-Homepage und eines Arztsuchservice. Was ist nicht erlaubt?
- Werbung auf der 1. Seite für eine bestimmte Behandlungsform wie z.B. Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie
(wichtig ist, wo geworben wird) - Die Schwerpunkte der Praxis und Zusatzangaben wie z.B. Parodontose-Behandlung
(Spezialisierung wird immer wichtiger) - Kinderbetreuung und Abholservice Iihre Patienten werden es ihnen hoffentlich danken)
- Alleinige ungarische Sprachkenntnisse im Ort (gut, wenn dann ein Ungar krank ist)
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7. Was ist der Unterschied zwischen informativer (erlaubt) und anpreisender (nicht erlaubt) Werbung?
Entscheiden Sie nun, was man darf.
- Zahn für Zahn mehr Lebensqualität (dieser Wunsch ist verständlich)
- International anerkannter Frischzellentherapeut (Selbst ernannt oder überall verbreitet)
- Patientenschonende Verfahren (wer möchte die Patienten nicht schonen)
- 6-jährige Garantie für Inlays und Implantate (wollen Sie der neue Fielmann für Zähne sein?)
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8. Werbung mit besonderen Dienstleistungen. Was ist alles zulässig?
- Recall-System für Untersuchungstermine (Vergissmeinnicht für Unzuverlässige)
- Kostenloser Hol- und Bringdienst von Untersuchungsmaterial (ein kostenloser steter Austausch)
- Der „verkürzte Versorgungsweg“ zwischen HNO-Arzt und Hörgeräteakustiker (eine Hand wäscht die andere)
- „Sponsoring“ als Imagewerbung (besser Ihr Praxislogo als das vom Ortsbestatter)
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Beachten Sie bitte, dass die vorangegangen Ausführungen keine juristische Beratung ersetzen!
