Werberecht Abstracts
Sie wissen, dass 2000 der Deutsche Ärztetag das ärztliche Werbeverbot aufgehoben hat. Super, das war der erste Schritt für Ihre Werbemaßnahmen, oder? Hand aufs Herz: Wissen Sie oder glauben Sie zu wissen wie Sie werben dürfen, ohne dass Ihnen ein “blauer Brief“ ins Haus flattert? Sehr gut!
Juristische Kategorien der Werbung für Praxis-Ärzte
Es ist nur die informative Werbung erlaubt. Alle anderen Kategorien wie die sog. vergleichende, anpreisende oder irreführende Werbung sind verboten.
Welche Begründung für den Wegfall des ärztlichen Werbeverbots war nicht entscheidend, obwohl man es denken könnte?
Der Vergleich zum Werberecht in den anderen EU-Staaten hat keine Rolle gespielt.
Stattdessen war der Informationsanspruch für Patienten, wie umfassende Angaben über die Praxis ein wichtiges Kriterium für die Wettbewerbsinteressen. Ärzte sollen dieselben Werbeprivilegien erhalten wie Kliniken (kein Werbeverbot).
Unerlaubte Werbung im Rahmen der Musterberufsordnung 2000
Hier das Auflisten erfolgreicher Operationen, weil diese vergleichende Werbung nicht nachprüfbar ist. Anzeigen/Inserate über Leistungen der Praxis, Qualifikationen und Zusatzbezeichnungen der Ärzte, Darstellung der Praxis in Datenbanken, Verzeichnisse etc. sind jedoch erlaubt.
Werbetexte für Arztpraxen. Welcher Begriff ist nicht zulässig ?
Die Formulierung „Spezialist für Irisdiagnostik“ ist ein erfundener Titel, der irreführend sein könnte. Bei den Texten muss der Inhalt sachlich beschrieben sein.
Kommunikation wichtiger Neuerungen in der Praxis. Was ist nicht erlaubt?
Nur Telefonate, Faxe, e-mails oder SMS sind dafür nicht erlaubt. Sie dürfen aber durch Rundschreiben (Mailing), Briefkastenwerbung, Broschüren etc. auf sich aufmerksam machen.
Praxisschild: Welche Formulierung ist u.a. verboten?
Die Formulierung „zahnärztliche Chirurgie“ ist nicht erlaubt, jedoch „Praxis für ganzheitliche Zahnheilkunde“. Dieser Zusatz gibt wichtige Hinweise für die Arztwahl, wie auch „Akupunktur“ oder „Tagesklinik“.
Unerlaubte Formulierungen in der Praxisbroschüre
Mehr als 3 Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zu beschreiben – aber juristisch unklar, ob maximal 6 Maßnahmen gemein sind. Sachliche Informationen über ärztliche Leistungen sind erlaubt, sogar auch sloganähnliche Formulierungen.
Inhalte einer Praxis-Homepage und Arztsuchservice
In der Homepage einer Arztpraxis sind die weitestgehenden Informationen für die sachliche Darstellung zulässig. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Formulierungen sind natürlich verboten.
Unterschied zwischen informativer (erlaubt) und anpreisender (nicht erlaubt) Werbung
Sehr oft ist der Grad zwischen informativer und anpreisender Werbung sehr eng: z.B. die Formulierung „Zahn für Zahn mehr Lebensqualität” ist erlaubt, „patientenschonende Verfahren” jedoch nicht.
Zulässige Werbung mit besonderen Dienstleistungen
Sponsoring als Imagewerbung, Recall-System für Untersuchungstermine, kostenloser Hol-und Bringdienst von Untersuchungsmaterial, Zusammenarbeit von HNO-Arzt und Hörgeräteakustiker etc. sind was Besonderes und kann damit geworben werden.
Sie sind noch ein bisschen unsicher?
Dann machen Sie doch unser Quiz: Quo vadis Werberecht für Ärzte
